Shirtfabrik, Martin Dyck
Gerlfanger Str. 14
D-66663 Merzig
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Stand: Januar 2003)
§ l Geltungsbereich der AGB, Begriffsbestimmungen
Alle Verträge, die die SHIRTFABRIK, Martin Dyck (im Folgenden:
SHIRTFABRIK) zu Lieferungen und Leistungen verpflichten, werden
ausschließlich unter Einbeziehung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) abgeschlossen. Davon abweichende
Vereinbarungen werden nur wirksam, soweit sie von SHIRTFABRIK
schriftlich bestätigt wurden. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende AGB werden auch bei Kenntnis der SHIRTFABRIK nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich
schriftlich vereinbart.
Verbraucher im Sinne der AGB ist jede natürliche Person, die mit
SHIRTFABRIK in Geschäftsbeziehung tritt, ohne dass diese dabei
eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit
ausübt.
Unternehmer im Sinne der AGB ist jede natürliche oder juristische
Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die mit der
SHIRTFABRIK in Ausübung einer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit in
Geschäftsbeziehung tritt.
Kunden im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 Vertragsschluss
Die Angebote der SHIRTFABRIK sind freibleibend, soweit die SHIRTFABRIK
nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat.
Ändern sich während der Bindungsfrist die Angebote eines
Zulieferers, so gilt die Bindungsfrist als nicht vereinbart.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die
bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Die SHIRTFABRIK
ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann
entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden
erklärt werden.
Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege,
bestätigt die SHIRTFABRIK den Eingang der Bestellung
unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine
verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung
kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer der SHIRTFABRIK,
soweit die SHIRTFABRIK die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat.
Falls eine bestellte Ware nicht verfügbar ist, informiert die
SHIRTFABRIK den Kunden hierüber unverzüglich nachdem ihr die
Nichtverfügbarkeit bekannt geworden ist. In diesem Falle wird die
Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, wird der
Vertragstext von der SHIRTFABRIK gespeichert und dem Kunden auf
Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
§ 3 Widerrufs- und Rückgaberecht
Das nachstehende Widerrufs- und Rückgaberecht besteht nicht bei
der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt, oder
speziell für ihn zugekauft werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund
ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages
gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung
enthalten und ist in Textform und durch Rücksendung der Ware
gegenüber der SHIRTFABRIK zu erklären. Auf feste Rechnung
gelieferte Ware kann nur mit einem Abschlag von 15 %
zurückgenommen und gutgeschrieben werden (Sonderanfertigungen
ausgenommen). Rücksendungen jeder Art werden nur angenommen, wenn
sie frei, original verpackt und mit unserem ausdrücklichen
Einverständnis erfolgen. Unfreie und nicht vereinbarte
Rücksendungen werden nicht angenommen.
Versandkosten vereinbarter Rücksendungen, denen eine berechtigte
Mängelrüge zugrunde liegt, werden nachträglich
gutgeschrieben.
Der Umtausch von auf feste Rechnung gelieferter Ware ist nur im
Ausnahmefall und nach vorheriger Vereinbarung möglich, wenn vom
Besteller alle anfallenden Kosten übernommen werden, und die Ware
original verpackt retourniert wird. Der Verbraucher ist bei
Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung der gelieferten
Ware verpflichtet. Die Kosten der Rücksendung trägt bei
Ausübung des Widerrufsrechts der Verbraucher, es sei denn, die
gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware.
Der Verbraucher ist verpflichtet. Wertersatz für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene
Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig
und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die
reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware
nicht mehr als neuwertig verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu
tragen.
§ 4 Rechte an Motiven für Druckvorlagen
Gibt der Kunde Motive zum Druck in Auftrag, versichert er alle für
die vorgesehene Herstellung und Verbreitung der Druckmotive
erforderlichen Rechte innezuhaben.
Die SHIRTFABRIK haftet nicht für Ansprüche, die wegen der
Verletzung von Rechten Dritter aufgrund der Herstellung, Werbung
und/oder Verbreitung der von dem Kunden in Auftrag gegebenen
Druckmotiven erhoben werden.
Der Kunde stellt die SHIRTFABRIK von sämtlichen Ansprüchen
frei, die aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang
mit den durch den Kunden in Auftrag gegebenen Druckmotiven erhoben
werden.
Der Kunde räumt der SHIRTFABRIK das Recht ein, bis zu 10
Belegexemplare von den Motiven herzustellen und aufzubewahren. Die
SHIRTFABRIK darf die Druckmotive für eigene Werbezwecke
veröffentlichen.
§ 5 Lieferung
1. Liefertermine sind in Textform (schriftlich oder
per E-Mail) zu vereinbaren. Die Vereinbarung kann auch bei
Vertragsschluss getroffen werden. Werden nachträgliche
Veränderungen beschlossen, ist der Liefertermin erneut in Textform
zu vereinbaren. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren
Ereignissen wie Energie- und Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung,
Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen, tritt
Lieferverzug nicht ein.
2. Der Kunde kann nach Ablauf von zwei Wochen nach
Überschreitung eines Liefertermins die SHIRTFABRIK schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung
kommt die SHIRTFABRIK in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist
ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten. Von der SHIRTFABRIK kann der Kunde Ersatz eines
Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn der SHIRTFABRIK Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Je nach Umfang des Auftrages oder
Produktionsablaufes oder Eingang der Waren hat die SHIRTFABRIK das
Recht zur Teillieferung.
4. Die SHIRTFABRIK bestimmt die Art der Versendung,
sofern keine besondere Vereinbarung erfolgt.
§6 Mehr- und Minderlieferungen, technische Abweichungen
1. Bei der Fertigung ist eine
verhältnismäßig geringe Abweichung von der bestellten
Menge aus technischen Gründen nicht zu vermeiden. Der Kunde hat
eine Mehr- oder Mindermenge von 5% gegenüber der vereinbarten
Menge in Kauf zu nehmen. Berechnet wird stets die gelieferte Menge.
2. Technische Änderungen sowie Änderungen
in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Größe und Gewicht der gelieferten Ware können bis zu 5%
sowohl nach oben als auch nach unten abweichen. Dies gilt auch für
einzelne Bestandteile eines Produktes (beispielsweise Kragenrand,
Ärmellänge, etc. eines Bekleidungsstückes). Dieser
Vorbehalt ist erforderlich, da die Zulieferer der SHIRTFABRIK selbst
mit einem entsprechenden Vorbehalt arbeiten.
3. Aufgrund der technischen Unterschiede von
verschiedenen Farbbildschirmen und Druckern kann es zu ganz erheblichen
farblichen Abweichungen kommen, wenn der Kunde eine Vorlage nur auf
einem Datenträger oder in elektronischer Form (z.B. Diskette,
CD-ROM, per e-mail) beibringt. Der Kunde erklärt sich mit den
dadurch hervorgerufenen farblichen Abweichungen einverstanden, soweit
er eine Vorlage nur auf einem Datenträger oder in elektronischer
Form liefert. Zumutbare farbliche Änderungen bleiben aufgrund der
technischen Vorgänge beim Druck auch bei Lieferung einer Vorlage
in verkörperter Form (z.B. auf Papier oder anderen Materialien)
vorbehalten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die SHIRTFABRIK behält sich bei
Verträgen mit Verbrauchern das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmen behält
sich die SHIRTFABRIK das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus
einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch dann, wenn
der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete
Warenlieferungen bezahlt worden ist.
3. Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene
Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
4. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer
des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes die Ware pfleglich zu behandeln.
5. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer
des Eigentumsvorbehaltes einen Zugriff Dritter auf die Ware (z.B. im
Falle einer Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, einen Besitzwechsel
der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.
6. Die SHIRTFABRIK ist berechtigt, bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug
oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 4. und 5. dieser
Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
7. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt
der SHIRTFABRIK bereits hiermit alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung
gegen einen Dritten erwachsen. Die SHIRTFABRIK nimmt die Abtretung
bereits hiermit an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur
Einziehung der Forderung ermächtigt. Die SHIRTFABRIK behält
sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt
und in Zahlungsverzug gerät.
§8 Druckschablonen, Lithos, Reinzeichnungen, Filme
1. Druckschablonen (Siebe) sind Bestandteile der
Druckmaschinen und bleiben im Eigentum der SHIRTFABRIK. Sie werden nach
Druckausführung entschichtet. Von der SHIRTFABRIK gefertigte
Lithos und Reinzeichnungen bleiben deren Eigentum, auch wenn deren
Anfertigung gesondert berechnet wird.
2. Das Eigentum an Filmen geht auf den Kunden mit der
Bezahlung über. Sie werden auf Verlangen zugesandt. Mit der
Eigentumsübertragung ist keine Lizenzierung von Nutzungsrechten
verbunden, wenn ein Film von der SHIRTFABRIK geschaffene
urheberrechtlich geschützte Werke, Titel, Marken,
geschäftliche Bezeichnungen, Patente oder andere geschützte
Leistungsschutzrechte enthält. Der Kunde ist nicht gehindert, die
von ihm bezogene Ware weiterzuveräußern bzw. für sie
Werbung zu betreiben. Für alle darüber hinausgehenden
Nutzungsarten bedarf es einer
gesonderten Lizenzvereinbarung.
§9 Nichtabnahme
1. Der Kunde ist verpflichtet, bestellte Ware
abzunehmen, soweit sie vertragsgemäß hergestellt ist.
2. Nimmt der Kunde - gleichgültig aus welchen
Gründen - die bestellte Ware nicht ab, so gilt folgendes: Der
Kunde räumt in diesen Fällen der SHIRTFABRIK das Recht ein,
die von ihr gefertigten Druckschablonen (Siebe), Lithos,
Reinzeichnungen, Filme oder sonstige Arbeitsmittel und/oder die
bestellte Ware anderweitig zu verwenden und an Dritte weiter zu
veräußern. Der Kunde wird nicht allein schon durch die
Einräumung der Rechte von seiner Zahlungsverpflichtung frei. Die
SHIRTFABRIK muss sich jedoch diejenigen Einnahmen auf den
Zahlungsanspruch anrechnen lassen, die ihr im Zusammenhang mit einer
etwaigen Weiterveräußerung an Dritte zugeflossen sind. Die
SHIRTFABRIK ist zur Weiterveräußerung an Dritte oder zur
anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung nicht verpflichtet.
3. Vorstehende Ziff. 2 dieser Bestimmung gilt nicht,
wenn der Kunde ein oder mehrere Druckmotive zur Verfügung gestellt
hat, an denen er Inhaber eines Leistungsschutzrechtes ist (z.B.
Markenrecht, Urheberrecht). Die gesetzlichen Ansprüche wegen
Pflichtverletzung und Verzug einer Vertragspartei sowie die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben
unberührt.
§ 10 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die angegebenen Preise sind bindend und nicht
verhandelbar. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Im Falle einer
Preiserhöhung ist der Kunde nicht an seine Bestellung gebunden. Im
Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Hinzu kommen
Porto- und Versandgebühren in Höhe von:
9,28 € je Paket für Lieferungen innerhalb von Deutschland von bis
zu 31,5 kg Ware,
Die SHIRTFABRIK behält sich das Recht vor, die für sie
günstigste Versendungsart zu wählen.
Bei Bestellungen ins Ausland sowie bei Bestellungen von mehr als 31,5
kg Ware vereinbart die SHIRTFABRIK mit dem Kunden die Porto- und
Versandkosten gesondert.
2. Der Kunde kann die Ware im Voraus per
Überweisung bezahlen.
Bei Bestellungen innerhalb Deutschlands hat der Kunde die
Möglichkeit, die Ware per Nachnahme zu bestellen und bei Erhalt
der Ware in Bar zu bezahlen.
Bei Bestellungen innerhalb Deutschlands kann der Kunde im Voraus durch
Banküberweisung auf das Konto der SHIRTFABRIK, bei der Deutschen
Bank Saarbrücken, BLZ 59070070, Konto-Nr. 60 22 131 bezahlen.
3. Im Falle nicht vollständiger Zahlung kommt
der Kunde am Tage nach Erhalt der Ware in Zahlungsverzug.
4. Rechnungen der Shirtfabrik sind unverzüglich
nach Zugang ohne jeden unvereinbarten Abzug zu bezahlen.
5. Die SHIRTFABRIK ist zur Annahme von Eigenakzepten
nicht verpflichtet. Eigenakzepte gelten nicht als Barzahlung.
Soweit Wechsel in Zahlung genommen werden, müssen diese
zentralbankfähig sein. Bei der Hereingabe von Wechseln oder
Schecks sowie sonstiger nur erfüllungshalber erbrachter Leistungen
durch den Kunden gilt die Bezahlung erst mit der Bareinlösung der
Zahlungsmittel als erfolgt.
6. Der Verbraucher hat während des Verzuges die
Geldschuld in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in
Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die SHIRTFABRIK behält
sich gegenüber dem Unternehmer vor, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
7. Die erste Mahnung in Form einer Zahlungserinnerung
ist gebührenfrei. Für die nächsten Mahnschreiben erhebt
die SHIRTFABRIK eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von
je 5,00 €.
8. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in
Rückstand, so kann die SHIRTFABRIK vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
9. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder
durch die SHIRTFABRIK anerkannt wurden.
§ 11 Gefahrübergang
1. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der
Übergabe der Sache auf den Käufer über.
2. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der
Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
auf den Käufer über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der
Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 12 Gewährleistung
1. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er bei
mangelhafter Lieferung zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen
soll. Die SHIRTFABRIK ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und eine
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für
den Verbraucher bleibt.
2. Ist der Käufer Unternehmer, leistet die
SHIRTFABRIK für Mängel an der Ware zunächst nach ihrer
Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Unternehmer müssen der SHIRTFABRIK
offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab
Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige, freigemachte und
angekündigte Absendung. Den Unternehmer trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
5. Verbraucher müssen der SHIRTFABRIK innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der
vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über
offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich
für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei der
SHIRTFABRIK. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung,
erlöschen die Gewährleistungsansprüche zwei Monate nach
seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des
Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch
unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn
für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder
Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des
Mangels zu.
7. Wählt der Kunde nach gescheiterter
Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn
ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die
Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt
nicht, wenn die SHIRTFABRIK die Vertragsverletzung arglistig verursacht
hat.
8. Für Verbraucher beträgt die
Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Empfang der Ware. Für
Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab
Empfang der Ware. Diese gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht
rechtzeitig angezeigt hat (siehe Ziffern 4. und 5. dieser Bestimmung).
9. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als
Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung
des Herstellers als vereinbart. Sämtliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10. Die SHIRTFABRIK gewährt dem Kunden keine
Garantien im Rechtssinne. Herstellergarantien bleiben hiervon
unberührt.
§ 13 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
beschränkt sich die Haftung der SHIRTFABRIK auf den nach der
Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden, der in der Regel den Kaufpreis der bestellten
Ware nicht überschreitet. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen der SHIRTFABRIK.
2. Gegenüber Unternehmern haftet die SHIRTFABRIK
bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter
gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der SHIRTFABRIK
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens des Kunden.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen
eines Mangels können nach Ablauf eines Jahres ab Empfang der Ware
nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der
SHIRTFABRIK grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von der
SHIRTFABRIK zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder
bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der
Shirtfabrik in Merzig.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit
dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch
eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall,
dass der Vertrag eine Lücke enthält.
Copyright © 2008 Martin Dyck, Mechern
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